Auf Bitten des Bundesamts für Justiz möchten wir informieren: Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a StGB bzw. nach § 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. In diesem Zusammenhang verurteilten Personen steht eine Entschädigung zu.

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a StGB bzw. nach § 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot ist aus heutiger Sicht grundrechts-und menschenrechtswidrig. 2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile mit dem StrRehaHomG auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG). Einer infolge der Aufhebung eines strafgerichtlichen Urteils wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen nach § 1 Absatz 1 StrRehaHomG rehabilitierten Person steht danach ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung aus dem Bundeshaushalt zu. Hat die betroffene Person aufgrund der Verurteilung Freiheitsentziehung erlitten, so wird ihr hierfür eine zusätzliche Entschädigung geleistet.

Das StrRehaHomG sah hierfür ursprünglich eine Antragsfrist bis zum 21. Juli 2022 vor. Diese wurde bis zum 21. Juli 2027 verlängert.

Ebenfalls bis zum 21. Juli 2027 verlängert wurde die Antragsfrist nach der das StrRehaHomG ergänzenden Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 03). Diese Richtlinie sieht Entschädigungen für jene Betroffene vor, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einer Verurteilung kam, oder die im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlichen negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten.

Anträge auf Entschädigung können Betroffene weiterhin beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen.

Betroffene können sich postalisch, telefonisch oder per E-Mail an das BfJ wenden, um eine Entschädigung zu beantragen:

Bundesamt für Justiz
Rehabilitierung
53094 Bonn

Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 410-5050

E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
Internet: www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

Weitere Information und Flyer mit Informationen zur Rehabilitierung nach dem StrRehaHomG und der Richtlinie können postalisch angefordert werden. Sie sind außerdem veröffentlicht unter www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung.