Hinweisgebersystem des Landessportverbandes Baden-Württemberg e.V.

Seit 17.12.2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz auch für Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten. Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung zum einen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie der Europäischen Union ((EU) 2019 / 1937, (EU) 2020 / 1503) um, zum anderen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Ziel der Richtlinie ist es, die Meldung von Missständen ohne Angst vor Repressionen zu ermöglichen. Hinweisgeber sind Personen, die mit ihrem Hinweis (= Meldung) auf illegale Missstände in Betrieben aufmerksam machen.

Ist ein Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf Verstöße aufmerksam geworden, so soll er diese melden oder offenlegen können, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Der sachliche Geltungsbereich umfasst dabei insbesondere die Bereiche Korruption, Betrug und Umweltschutz nach § 2 Abs. 1 HinSchG.

Das Gesetz schützt Beschäftigte – sollten sie in der Rolle eines „Whistleblowers“ tätig werden, vor Entlassungen und anderen Repressionen. Weder der Arbeitgeber noch Dritte dürfen in Folge des Hinweises Druckmittel oder Sanktionen wie Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung etc. gegen die hinweisgebende Person ergreifen. Es handelt sich um ein Gesetz zugunsten der Beschäftigten, über dessen Umsetzung der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu wachen hat.

Der sachliche Geltungsbereich umfasst auch Verstöße gegen Strafvorschriften (jede Strafnorm nach deutschem Recht); Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darunter fallen Verstöße gegen Vorschriften aus den Bereichen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder gegen das Mindestlohngesetz, aber auch gegen Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie beispielsweise Betriebsräten sanktionieren.

Hinweisgeber dürfen keinesfalls rein spekulative Vorwürfe aussprechen.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige Vorwürfe fallen nicht unter den Schutzbereich. Derartige Meldungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und verpflichten die Hinweisgeber zum Schadensersatz (§ 38 Absatz 1 HinSchG).

Hinweisgebersystem Whistleblower Helpdesk
Die Einhaltung von Gesetzen und internen Regelungen hat für den Landessportverband Baden-Württemberg e.V. (LSVBW) hohe Priorität. Um Regelverstöße melden zu können, hat der LSVBW das Hinweisgebersystem Whistleblower Helpdesk eingerichtet.

Der LSVBW ermutigt alle innerhalb und außerhalb des Verbands, die Regelverstöße im Zusammenhang mit dem LSVBW beobachten oder aus konkretem Anlass vermuten, sich ohne Angst vor Repressalien an den Whistleblower Helpdesk zu wenden und den Hinweis offen zu äußern. Dies ist auch anonym möglich. Zur Bearbeitung der Meldung durch den Whistleblower Helpdesk ist es vorteilhafter, wenn Hinweisgebende kontaktierbar sind (z. B. über eine anonyme E-Mail-Adresse). Legt eine hinweisgebende Person ihre Identität offen und wünscht, dass sie nicht an andere Stellen innerhalb des Unternehmens weitergegeben wird, wird dieser Bitte entsprochen.

Meldung von Hinweisen und Kontakten
Für konkrete Hinweise auf Regelverstöße im Zusammenhang mit dem LSVBW stehen mit dem internen und dem externen Meldeweg zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Interne Meldestelle:
Whistleblower Helpdesk, Ombudsstelle (OBS)

Kontakt:
Degen Deicke Wagner GmbH
Ombudsmann Dr. Thomas A. Degen
Alexanderstr. 8A
70184 Stuttgart
E-Mail: degen@whistleblower-helpdesk.de
Telefon: +49 711 255404-77
Mobil: +49 171 3384453

Telefonnummer und Postanschrift können Sie nutzen, um Hinweise auf Verstöße mit Risiko für den LSVBW – auf Wunsch auch anonym (z.B. per Brief, E-Mail, Kontaktformular) – an den Whistleblower Helpdesk zu melden.

Externe Meldestelle
Sollten Sie die externe Meldestelle bevorzugen, können Sie sich insbesondere hier melden:

Fallannahme
Nach Eingang des Hinweises führt das Hinweisgebersystem Whistleblower Helpdesk eine risikobasierte Erstbeurteilung des potenziellen Regelverstoßes durch. Im Falle von Hinweisen mit Risiko für den Verband, seine Beschäftigten oder andere Personen erfolgt eine rechtliche Vorprüfung des Falles. Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Verstoß vor, wird der Fall mit einem spezifischen Untersuchungsauftrag der Geschäftsführung des LSVBW zugewiesen.

Alle Hinweise auf andere Verstöße mit Risiko werden vom Whistleblower Helpdesk an den zuständigen Bereich weitergeleitet. Die hinweisgebende Person wird zuvor über die Weiterleitung informiert. Zu solchen Fällen zählen beispielsweise Diebstähle, Untreue oder persönliche Bereicherungen mit einem Wert unter 100.000 Euro – sofern sie nicht im Bereich Korruption anzusiedeln sind. Die Anonymität kann auch hier gewährleistet werden.

Der Whistleblower Helpdesk begleitet die Bearbeitung von Hinweisen bis zum Abschluss des Verfahrens. Dabei stellt der Whistleblower Helpdesk höchste Vertraulichkeit sicher.

Weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz, dem Meldesystem und dem Whistleblower Helpdesk gibt es hier.