Die am Sonntag, den 22. August in Kraft getretene Corona-Verordnung Sport schafft Klarheit und gibt Sportvereinen in Baden-Württemberg mehr Freiheiten.

Weitere Lockerungen im Sport

Die an die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasste Corona-Verordnung Sport ermöglicht seit dem 22. August 2021 eine weitgehendere Freiheit im Sportbetrieb. Angeglichen an die übergreifende Corona-Verordnung kehrt die neue Verordnung für den Sportbetrieb ebenfalls von den bisherigen Inzidenzstufen ab und fokussiert sich lediglich auf die Kategorisierung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen. Dadurch entsteht sowohl für Sportvereine, als auch für Sportler:innen im Land eine größere Freiheit bei der Teilnahme am Trainingsbetrieb.

Sportbetrieb klar geregelt

Immunisierten Personen ist der Zutritt zum Trainings- und Übungsbetrieb im Freien und geschlossenen Räumen ohne Einschränkungen gestattet. Für nicht-immunisierte Personen, einschließlich Trainer:innen und Übungsleiter:innen ist der Trainings- bzw. Übungsbetrieb im Freien ohne Vorlage eines Test gestattet. Für den Zutritt zu geschlossenen Räumen einer Sportstätte bedarf es weiterhin der Vorlage eines negativen Testergebnisses. Für kurzfristige Aufenthalte im Innenbereich, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Personensorgerechts oder des Toilettengangs gilt die Testpflicht nicht.
Zu dienstlichen Zwecken, dem Reha-Sport, sowie dem Spitzen- und Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.

Veranstaltungen mit deutlichen Rahmenbedingungen

Grundsätzlich bleibt die Pflicht zur Entwicklung eines Hygienekonzeptes für Vereine. Eine Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt ist jedoch nur Pflicht, sobald die Anzahl der besuchenden Personen 5000 übersteigt. Bei jeder Veranstaltung unter 5000 Zuschauern ist das Konzept auf Verlangen vorzuweisen. Zusätzlich ist eine Kontaktverfolgung jederzeit zu gewährleisten.
Immunisierten Personen ist der Zugang zu Sportveranstaltungen aller Art jederzeit zu gewähren. Die Vorlage eines negativen Testnachweises ist in geschlossenen Räumen für nicht-immunisierte Personen Pflicht. Dies gilt ebenso, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und/oder die Teilnehmerzahl von 5000 Personen überschritten wird.

Bitte werfen Sie für weitere Informationen einen Blick auf unsere Infoseite zur Corona-Pandemie.