Zuschauerregelung für Sportwettkämpfe und -wettbewerbe

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Chefinnen & Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 15. September 2020 sind in Baden-Württemberg Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe in einem bis einschließlich 3. November 2020 andauernden Probebetrieb im Spitzen- und Profisport mit bis zu 20 Prozent der jeweils maximal zulässigen Zuschauerzahl des Regelbetriebs gestattet. In kleineren Stadien und Sportstätten mit einer Kapazität bis zu 5.000 Zuschauerplätzen im Regelbetrieb  können bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer die Spiele und Wettkämpfe vor Ort mitverfolgen. 

Die wichtigste Maßgabe ist dabei, dass allen Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zugewiesen werden. Zuschauerinnen und Zuschauer, die sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Sitzplatz befinden, müssen eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung – bis auf wenige Ausnahmen – tragen. Vom vorgegebenen Mindestabstand auf den Sitzplätzen darf nur dann abgewichen werden, wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Eine darüber hinaus gehende Blockbildung ist nicht gestattet.

Bei der Erstellung der erforderlichen Hygienekonzepte ist besonders auf die Einhaltung des Mindestabstandes, der einschlägigen Regelungen und auf die Verhinderung einer unzulässigen Blockbildung von Zuschauergruppen (außerhalb der genannten Ausnahmen) zu achten. Die Einhaltung weiterer Schritte zur Öffnung bzw. weitere Lockerungen dieser Regelung hängt maßgeblich vom Erfolg und Misserfolg des Probebetriebes ab. Der Landessportverband Baden-Württemberg e. V. bittet seine Mitglieder um die Einhaltung der aktuellen Verordnungen und Vorgaben.