Ab dem 11. Mai gelten in Baden-Württemberg weitere Lockerungen der Corona-Verordnung. Bereits in einer Pressemitteilung am 09. Mai bestätigte die Landesregierung die Öffnung. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Breiten- und Leistungssport ist im Freien und unter strengen Infektionsschutzvorgaben ab 11. Mai wieder möglich. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema sowie die achte Verordnung mit den Änderungen zum 11. Mai.

Hier gelangen Sie zur Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 10. Mai 2020.

Welche generellen Auflagen gelten für den Sport im Freien?

Der Betrieb von Freiluftsportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken ist ab 11. Mai 2020 unter Auflagen wieder gestattet. Insofern können alle Sportarten Trainings- und Übungsangebote machen, die an der frischen Luft diese Auflagen umsetzen können. Daher können grundsätzlich alle Sportvereine durch entsprechende Angebote ab 11. Mai 2020 ihre Mitglieder wieder ansprechen.

Die Auflagen

  1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt.
  2. Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie etwa Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 Quadratmetern zulässig.
  3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden.
  4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken, dabei ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens eineinhalb Metern zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
  5. Die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitätsräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.
  6. In den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zu Verfügung stehen; sofern diese nicht gewährleistet sind, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;

Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Auflagen verantwortlich ist. Die Namen aller Trainings- bzw. Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Von der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb ausgeschlossen sind Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

Gibt es eine Liste der erlaubten Sportarten

Hier ist es nicht möglich eine abschließende Liste zu erstellen. Erlaubt ist, was die generellen Auflagen für den Sport im Freien einhalten kann.

Was ist mit Schwimmbädern?

Schwimmbäder bleiben zunächst weiterhin geschlossen. Dies gilt sowohl für Frei- als auch für Hallenbäder. Auch für Schwimmtrainings oder Wassersportkurse dürfen sie vorerst nicht öffnen. Eine Arbeitsgruppe aus kommunalen Landesverbänden, Sozialministerium und Landesgesundheitsamt erarbeitet derzeit ein Konzept, wie der Schwimmbetrieb im Sommer wieder aufgenommen werden könnte.

Dürfen Sportplätze benutzt werden?

Sportplätze können, sofern die Auflagen eingehalten werden, für den Trainings- und Übungsbetrieb genutzt werden.

Dürfen öffentliche Freizeitsportanlagen wie Basketballplätze, Skateanlagen, Bolzplätze oder Tischtennisplatten privat genutzt werden?

Auf Sportstätten wie Tennisplätzen, Beachvolleyball-Feldern und Bouleanlagen dürfen bis zu fünf Personen trainieren, auch wenn die Trainingsfläche unter 1.000 Quadratmetern (m²) liegt. Maßgeblich ist, dass der vorgeschriebene Abstand von eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden kann.

Bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von bis zu fünf Personen pro Trainingsfläche von 1.000 m² zulässig. So wäre beispielsweise auf einem Fußballfeld mit über 7.000 m² Fläche ein gleichzeitiger Trainings- und Übungsbetrieb von sieben Trainings- und Übungsgruppen à bis zu fünf Personen durchführbar.

Dürfen auch auf Sportstätten, die kleiner sind als 1.000 m², bis zu fünf Personen trainieren?

Alle öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden, sofern die in der Corona-Verordnung Sportstätten genannten Regeln, insbesondere auch die maximale Gruppengröße und die durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern gewährleistet ist.

Insbesondere ist hierfür vom öffentlichen Betreiber der Anlage eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln zum Infektionsschutz verantwortlich ist. Außerdem sind die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Darf Doppel-Tennis gespielt werden?

Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Bei Doppelpartien entstehen Spielsituationen, in denen der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden kann. Doppel-Tennis ist daher noch untersagt. Einzelpartien sind möglich.

Schieß- und Schützensport

Schießsport ist nur auf Außenanlagen erlaubt. Die Öffnung von Indoor-Schießanlagen und Schützenhäusern ist erst in einem zweiten Schritt geplant. Der genaue Zeitpunkt ist abhängig von der Entwicklung des Infektionsgeschehens.

Was ist mit dem Reitsport?

Das Reiten ist in Gruppen von maximal fünf Personen wieder erlaubt, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.

Was ist mit Yoga, Qi Gong, Fitnesstraining etc.?

Das ist im Freien wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch hier die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer. Ein Training von Sport- und Spielsituationen oder Übungen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist nicht erlaubt, etwa kleine Spiele und Staffeln, Trainingsspiele, Zweikampftraining oder Acroyoga. Gut umsetzbar ist aber Konditions-, Koordinations- und Techniktraining.

Dürfen Kurse in Fitnessstudios stattfinden?

Gewerbliche Fitnessstudios sind weiterhin geschlossen. Die Durchführung von Kursen wie Aerobic oder Zumba im Freien ist ab 11. Mai möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden können. Fitnessstudios von Sportvereinen sind keine Freiluftsportanlagen, insofern ist ein Trainings- und Übungsbetrieb nicht gestattet.

Was ist mit Kegeln/Bowling?

Sportkegeln und Bowling auf Bahnen im Innenbereich ist weiterhin nicht erlaubt.

Warum darf die Bundesliga trainieren?

Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert – auch wegen der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit – eine gesonderte Beurteilung.

Wir halten die Risiken für epidemiologisch vertretbar, wenn das Schutzkonzept strikt eingehalten wird. Diese Auflagen einzuhalten und im Zweifel auch zu kontrollieren, ist im professionellen Bereich eher zu gewährleisten als im Amateurbereich. Die engmaschigen Tests dürfen aber nicht zu Lasten medizinisch notwendiger Tests in anderen Bereichen gehen. Bei der Einhaltung der Quarantäne-Regeln bei Infektionen darf es keinen Sicherheitsrabatt für die Fußballer geben. Ein ähnliches Vorgehen wäre auch für andere Sportarten, andere Branchen und Berufe vorstellbar, etwa aus dem Kulturbereich.

Was ist mit anderen Profisportarten?

Es ist vorgesehen, für die Profimannschaften und die Profisportlerinnen und -sportler auch in anderen Sportarten sogenannte Geisterspiele zu erlauben, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind und ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept wie bei der Fußball-Bundesliga vorliegt. Aus den Sportarten American Football, Baseball und Basketball liegt dem Kultusministerium derzeit keine Interessensbekundung für Baden-Württemberg vor (Stand 7. Mai 2020).

Was ist mit Kader-Athletinnen und Athleten?

Für Athletinnen und Athleten aller Sportarten mit Landeskaderstatus wird das Training in Schwimmbädern und Sporthallen ermöglicht – unter Einhaltung der gängigen Infektionsschutzregeln für Profi- und Spitzensportler.

Sind Lauftreffs im öffentlichen Raum zulässig?

Das Training in Gruppen von bis zu fünf Personen ist derzeit unter Auflagen ausschließlich auf öffentlichen und privaten Freiluftsportanlagen und -sportstätten gestattet. Da nach wie vor das Kontaktverbot gilt und der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet ist (§ 3, Absatz 1, Corona-Verordnung), ist das Training auf öffentlichen Wegen und Straßen sowie in öffentlichen Parks noch nicht erlaubt.

Ist Modellflug wieder erlaubt?

Der Trainings- und Übungsbetrieb unter freiem Himmel im Modellflugsport ist wieder möglich, sofern die Auflagen eingehalten werden. Dazu gehört auch die Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer.

Was ist mit Motorsport?

Auf Outdoor-Anlagen ist Motorsport gestattet, sofern die Auflagen inkl. der Benennung einer verantwortlichen Person und einer Dokumentation der Teilnehmer eingehalten werden. Gewerbliche Kartbahnen können als Outdoor-Anlagen ab 11. Mai öffnen. Die Hygienestandards sind einzuhalten.

Darf man in der Gruppe wandern?

Wandern fällt nicht unter die Kategorie Trainings- und Übungsbetrieb. Daher müssen sich Wanderer an § 3 der Corona-Verordnung halten.

Quelle: Land Baden-Württemberg