
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg stellt Schnelltestregelung von Schülerinnen und Schüler an unterschiedlichen Schulformen in Baden-Württemberg gleich. In einem Schreiben an die Schulleitungen der allgemein bildenden Schulen sowie den Leitungen der Schulkindergärten in öffentlicher und freier Trägerschaft passt das Ministerium ein bisheriges Ungleichgewicht im Ausstellen von Schnelltestbescheinigungen kurzfristig an.
Die seit dem 7. Juni 2021 in Kraft getretene Corona-Verordnung ermöglicht eine Gültigkeit von 60 Stunden für an Schulen bescheinigte COVID-19-Schnelltests für die außerschulischen Vorlage. Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen und Sonderpädagogischen Bildung- und Beratungszentren, die nach Entscheidung der Schulleitung zuhause durch die Eltern, und nicht in der Einrichtung getestet werden, fehlte diese Möglichkeit bisher. Eine Bescheinigung auf Basis einer vorgelegten Eigenbescheinigung zu erhalten, war bisher nicht möglich. Um eine Gleichberechtigung für alle Schülerinnen und Schüler zu erzeugen, einigten sich das Kultusministerium und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, dass eine vorgelegte Eigenbescheinigung künftig ebenfalls von der Schule bestätigt werden könne und damit eine Gültigkeit von 60 Stunden ermöglicht wird.
Über diesen Link kann das Formular beim Kultusministerium heruntergeladen werden. Schülerinnen und Schüler von weiterführenden Schulen sollen ebenfalls von dieser Anpassung profitieren und bei Vorlage eines Testnachweises ebenfalls eine Bestätigung durch die Schule erhalten.