Entschädigung strafrechtlich Verfolgter wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen
Auf Bitten des Bundesamts für Justiz möchten wir informieren: Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in der Zeit von 1945 bis 1994 in unterschiedlicher Weise nach den §§ 175, 175a StGB bzw. nach § 151 StGB-DDR unter Strafe gestellt. In diesem Zusammenhang verurteilten Personen steht eine Entschädigung zu.