Anhebung von Pauschalen und Freigrenzen sowie Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht: Auch der Sport profitiert von Maßnahmen, für die das Bundeskabinett am Mittwoch mit dem Beschluss eines Steueränderungsgesetzes 2025 den Weg geebnet hat.

Die Gesetzesänderungen sehen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung vor. Sie sind Teil der im Koalitionsvertrag verankerten Bemühungen der Bundesregierung, Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und das Ehrenamt zu stärken. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzentwurf bis zum Jahresende noch beraten und beschließen, vermutlich im Oktober und November.

Unter anderem sind für Übungsleiter und Ehrenamtler künftig erhöhte Pauschalen vorgesehen. Die Anhebung von Freigrenzen erleichtert Sportorganisationen den Geschäftsbetrieb. Zudem gelten Photovoltaikanlagen mit der Verabschiedung des Gesetzes als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit.

Untenstehend listen wir die für den Sport vorgesehenen Entlastungen noch einmal in der Übersicht:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
    (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
    (§ 3 Nummer 26, 26a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
    (§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 AO)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
    (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit
    (§ 58 Nummer 11 AO)

Wie sich diese geplanten Entlastungen ganz konkret auf den Vereins- und Sportbetrieb auswirken, können Sie auch hier auf der DOSB-Webseite nachlesen.