Seit dem 17. Mai 2021 ist nach der Impfliste Ziffer 27 des Sozialministeriums Baden-Württemberg davon auszugehen, dass auch Ehrenamtliche in Vereinen impfberechtigt sind: „Personen, die in Einrichtungen, Diensten und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen nach Nr. 20 regelmäßig ehren- oder nebenamtlich mit Kontakt zu Kindern und Jugendlichen bzw. Schülerinnen und Schülern oder an Hochschulen tätig sind.“

Der Verein muss hierzu als Nachweis der Tätigkeit eine Bescheinigung ausfüllen, die dann bei der Impfung vorzulegen ist.