Mit der neuen Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg tritt am heutigen Montag, 19. April 2021, auch eine kleine Änderungen für den Freizeit- und Breitensport in Kraft. Damit setzt die Landesregierung Baden-Württembergs bereits jetzt um, was die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auf bundesweiter Ebene ebenfalls vorsehen. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Version hat vorerst bis zum 16. Mai 2021 Gültigkeit.
Für den Sport gibt es eine wichtige Änderung: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 („Notbremse“) ist der Betrieb von Sportanlagen im Freien – und auch in geschlossenen Räumen – nun nur noch zulässig in Form von kontaktloser (bisher auch kontaktarm) Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden (siehe auch unten, § 20 Absatz 5 („Notbremse“)). Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen weiterhin mehrere Gruppen im Sinne des vorangehenden Satzes den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
Relevant für den Freizeit- und Breitensport sind die folgenden Paragrafen der neu gefassten Verordnung:
Die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports bleibt auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gestattet (siehe auch § 10 Absatz 3 Nr. 3).
Die vollständige Verordnung in der seit dem 19. April 2021 gültigen Fassung finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung der aktuellen Änderungen stellt das Land hier bereit.
Zudem hat die Landesregierung wieder eine Übersicht alle aktuellen Regelungen erstellt (alles zum Sport auf S. 5).