Mit der neuen Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg tritt am heutigen Montag, 19. April 2021, auch eine kleine Änderungen für den Freizeit- und Breitensport in Kraft. Damit setzt die Landesregierung Baden-Württembergs bereits jetzt um, was die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes auf bundesweiter Ebene ebenfalls vorsehen. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Version hat vorerst bis zum 16. Mai 2021 Gültigkeit.

Für den Sport gibt es eine wichtige Änderung: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 („Notbremse“) ist der Betrieb von Sportanlagen im Freien – und auch in geschlossenen Räumen – nun nur noch zulässig in Form von kontaktloser (bisher auch kontaktarm) Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden (siehe auch unten, § 20 Absatz 5 („Notbremse“)).  Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen weiterhin mehrere Gruppen im Sinne des vorangehenden Satzes den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Relevant für den Freizeit- und Breitensport sind die folgenden Paragrafen der neu gefassten Verordnung:

§ 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt:

8. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1; im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist; die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt,

9. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport

§ 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe

(1) Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:

7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen

§ 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen

(3) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit fünf Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es die Feststellung der Unterschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 3 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie die Sportausübung im Freien wird abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8, § 9 Absatz 1 auch für Gruppen von bis zu zehn Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird.

(5) Stellt das zuständige Gesundheitsamt in einem Land- oder Stadtkreis im Rahmen einer regelmäßig durchzuführenden Prüfung eine seit drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tages-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest, so hat es diese Überschreitung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Regelungen unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen und dem Sozialministerium zu melden. Ab dem Inkrafttreten nach Absatz 8 gehen die Nummern 1 bis 7 den entsprechenden Regelungen dieser Verordnung vor:

3. abweichend von § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist der Betrieb von Sportanlagen nur zulässig für Sport in Form der Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports sowie von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden; auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen nach Maßgabe von Nummer 1 den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.

Die Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs des Spitzen- und Profisports bleibt auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gestattet (siehe auch § 10 Absatz 3 Nr. 3).

Die vollständige Verordnung in der seit dem 19. April 2021 gültigen Fassung finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung der aktuellen Änderungen stellt das Land hier bereit.
Zudem hat die Landesregierung wieder eine Übersicht alle aktuellen Regelungen erstellt (alles zum Sport auf S. 5).