Mitte Juni hat der baden-württembergische Landtag eine Novelle des Naturschutzgesetzes beschlossen. Im Vorfeld hatte der Landessportverband Baden-Württemberg (LSV) die Möglichkeit einer Stellungnahme genutzt. Aufgrund dieser Stellungnahme deren wurde im Gesetzesentwurf in § 43 „Recht auf Erholung“ nun nachgebessert.
Im Entwurf des Gesetzes war, entgegen der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, nicht mehr vom Recht auf Erholung in der freien Landschaft, sondern nur noch in der offenen Landschaft die Rede. Dies hätte bedeutet, dass das Recht auf Erholung (auch Sporttreiben) nur auf freien Flächen, nicht aber im Wald geregelt gewesen wäre. Und dies wiederum hätte zu großen Einschränkungen seitens der im Wald Sport treibenden führen können.
LSV-Präsident Dieter Schmidt-Volkmar ist sehr zufrieden mit der Änderung der ursprünglichen Gesetzesvorlage und der Tatsache, dass die Eingabe des Sports im Landtag Gehör gefunden hat: „Wir sind froh, dass unsere Bedenken aufgenommen wurden, und dass wir auch in Zukunft sowohl die Freiflächen als auch den Wald für den Sport nutzen können. Selbstverständlich ist sich der Sport aber auch der Verantwortung gegenüber der Natur und anderen Nutzergruppen bewusst und stellt sich dieser ganz besonderen Verantwortung. So haben wir mit unserem staatlich anerkannten Aus- und Fortbildungssystem beste Möglichkeiten, die Übungsleiter in den Fragen der natur- und landschaftsverträglichen Sportausübung zu schulen und zu sensibilisieren.“