Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19 Patient*innen hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene Personen, traten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.
Am 5. November 2021 tritt die überarbeitete, am 4. November notverkündete Corona-Verordnung Sport in Kraft. Die Anpassungen umfassen inhaltlich zwei zentrale Anliegen, die für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind. Diese sind im Folgenden in kursiver Schrift eingearbeitet.
In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Was gilt für den Sport in der Warnstufe?
Eine Übersicht des Kultusministeriums stellt die Regelungen für den Sport dar:
- Generelle Maßnahmen
- Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
- Hygienekonzept und Datenverarbeitung
- Zutritt zu Trainings- und Übungsbetrieb
- in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
- Ausnahme: Für vom Verein Beschäftigte (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist – unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbständig sind – nunmehr in der Warn- und auch in der Alarmstufe ein tagesaktueller Antigen-Testnachweis ausreichend. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend.
- im Freien 3G
- in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
- Zutritt zu Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen im Sport
- in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
- Ausnahme: Für teilnehmende Sportler*innen sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden – nicht aber für Zuschauer*innen – ist nunmehr ein Antigen-Testnachweis ausreichend.
- im Freien 3G
- Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
- Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
- Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.
- in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
- Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
- symptomfreie Schüler*innen, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
- symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet. - Schüler*innen müssen bei 3G-Angeboten (auch in den Herbstferien) keinen extra Test machen lassen. Dies stellte die Landesregierung vergangene Woche klar.
- Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.
- Beherbergung z. B. in Sportschulen
- 3G und Testung alle 3 Tage (Antigen oder PCR-Test)
- Betrieb von Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen
- in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
- im Freien 3G