Aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19 Patient*innen hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für nicht-geimpfte oder nicht-genesene Personen, traten am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.

Am 5. November 2021 tritt die überarbeitete, am 4. November notverkündete Corona-Verordnung Sport in Kraft. Die Anpassungen umfassen inhaltlich zwei zentrale Anliegen, die für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind. Diese sind im Folgenden in kursiver Schrift eingearbeitet.

In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (PDF) einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.

Was gilt für den Sport in der Warnstufe?

Eine Übersicht des Kultusministeriums stellt die Regelungen für den Sport dar:

  • Generelle Maßnahmen
    • Abstandsempfehlung von 1,5 Metern zu anderen Personen
    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen; im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann
    • Hygienekonzept und Datenverarbeitung
  • Zutritt zu Trainings- und Übungsbetrieb
    • in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
      • Ausnahme: Für vom Verein Beschäftigte (z. B. Trainerinnen und Trainer, Hausmeister) ist – unabhängig davon, ob sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig bzw. selbständig sind – nunmehr in der Warn- und auch in der Alarmstufe ein tagesaktueller Antigen-Testnachweis ausreichend. Eine häusliche Eigentestung ist nicht ausreichend. 
    • im Freien 3G
  • Zutritt zu Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen im Sport
    • in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
      • Ausnahme: Für teilnehmende Sportler*innen sowie für die sonstigen daran Mitwirkenden – nicht aber für Zuschauer*innen – ist nunmehr ein Antigen-Testnachweis ausreichend.
    • im Freien 3G
    • Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien dann, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
    • Veranstaltungen bis 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind zulässig bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 % der Kapazität sowie für den 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 % der weiteren Kapazität.
    • Bei 2G-Optionsmodell bestehen keine Personenobergrenzen und Kapazitätsbeschränkungen.
  • Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und von 2G für
    • symptomfreie Schüler*innen, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, und
    • symptomfreie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind
      ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet.
    • Schüler*innen müssen bei 3G-Angeboten (auch in den Herbstferien) keinen extra Test machen lassen. Dies stellte die Landesregierung vergangene Woche klar.
    • Bei nicht-immunisierten Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist stets ein negativer Antigentest ausreichend.
  • Beherbergung z. B. in Sportschulen
    • 3G und Testung alle 3 Tage (Antigen oder PCR-Test)
  • Betrieb von Mensen, Cafeterien und Betriebskantinen
    • in geschlossenen Räumen 3G (nur PCR-Test)
    • im Freien 3G