Satzung

Antrag des LSVBW-Präsidiums auf Änderung der Satzung des Landessportverbandes Baden-Württemberg vom 16. Juli 2022.

Das LSVBW-Präsidium hat sich am 9. Dezember 2024 und am 13. Juni 2025 auf die nachfolgenden Satzungsänderungen einstimmig verständigt und legt diese der LSVBW-Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

Das LSVBW-Präsidium bittet Sie, die geplanten Satzungsänderungen mitzutragen.

Die vom LSVBW-Präsidium vorgeschlagenen Satzungsänderungen werden im Folgenden erläutert. Über die unten stehenden Button ist die Satzung mit den Änderungen (gelb) in einer Synopse zusammengefasst.

Für den Fall der Zustimmung der LSVBW-Mitgliederversammlung zu den LSVBW-Satzungsänderungen, wird das Geschäftsführende Präsidium (§ 10 der Satzung) ermächtigt, bei Bedenken oder Beanstandung von Teilen der Satzung durch das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt, als gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB, die entsprechenden Satzungskorrekturen verbindlich herbeizuführen.

§ 8.5 Maximale Stimmenzahl eines Delegierten

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung


5. Die Mitglieder können zu jeder Mitgliederversammlung so viele Delegierte entsenden als ihnen Stimmrechte zustehen. Bei der Benennung der Delegierten sollen die jeweiligen Mitgliedergruppierungen angemessen berücksichtigt werden. Ein/eine Delegierter/Delegierte kann bis zu acht (8) Delegiertenstimmen seiner Mitgliedsorganisation oder seiner Sportart auf sich vereinigen.

§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(Neu in gelb)

5. Die Mitglieder können zu jeder Mitgliederversammlung so viele Delegierte entsenden als ihnen Stimmrechte zustehen. Bei der Benennung der Delegierten sollen die jeweiligen Mitgliedergruppierungen angemessen berücksichtigt werden. Ein/eine Delegierter/Delegierte kann bis zu sechzehn (16) Delegiertenstimmen seiner Mitgliedsorganisation oder seiner Sportart auf sich vereinigen.

§ 9.2 Verfahrensweise zur Beantragung geheimer Wahl

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung


2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 80% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des LSV kann nur mit mindestens 80% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des LSV kann nur mit mindestens 80% der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit aller Stimmen beschlossen werden. Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens soll eine Geschäftsordnung regeln, die durch das Präsidium zu beschließen ist.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(Neu in gelb)

2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Gleiches gilt für Wahlen. Wird Antrag auf geheime Wahl gestellt und von 250 Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 80% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des LSVBW kann nur mit mindestens 80% der abgegebenen Stimmen  und mit der Mehrheit aller Stimmen beschlossen werden. Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens soll eine Geschäftsordnung regeln, die durch das Präsidium zu beschließen ist.

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